AGB

  1. Präambel
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
    2. Die nachfolgenden Bestimmungen über die Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
    3. Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbands der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.
  2. Geltung
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen sämtlichen Preisangaben, Aufträgen, Offerten, Lieferungen und sonstigen Leistungen zugrunde.
    2. Abweichungen sind für austrocap nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich anerkannt wurden.
  3. Preise
    1. Es gelten jene Preise, die zum Zeitpunkt der Versendung oder der Abholung in Kraft stehen.
    2. Hat der Kunde ein von austrocap erstelltes Angebot angenommen, sind die im Angebot enthaltenen Preisangaben nur verbindlich, wenn die Annahme innerhalb von 90 Tagen erfolgt.
    3. Sollte austrocap gezwungen sein, die Preise zu erhöhen, muss der Kunde rechtzeitig schriftlich über diese Notwendigkeit informiert werden, damit dieser allenfalls den betreffenden Auftrag stornieren kann.
    4. Die Preise gelten ab Werk oder Lager von austrocap; ausschließlich Fracht und Verpackung.
  4. Zahlung
    1. Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kassa zu leisten, außer es gibt eine gesonderte Vereinbarung.
    2. austrocap ist berechtigt, aus triftigen Gründen eine Zahlung bei oder vor Lieferung der Leistung zu verlangen und/oder eine Sicherstellung zu begehren sowie die Versendung zurückzuhalten und zu verweigern.
    3. Bei Zahlungsverzug durch den Kunden darf austrocap, dem Kunden für den offenen Betrag Zinsen im Ausmaß von 1,5 % monatlich und Zinseszinsen in derselben Höhe in Rechnung stellen.
    4. Die Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegen Forderungen von austrocap ist ausgeschlossen.
    5. Von diesem Aufrechnungsverbot sind nur Forderungen des Kunden ausgenommen, die diesem rechtskräftig gerichtlich zugesprochen oder von austrocap schriftlich anerkannt worden sind.
  5. Eigentumsvorbehalt
    1. Die Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsverbindung im vorbehaltenen Eigentum von austrocap.
    2. Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung stehen bis dahin und bis zur Höhe des aushaftenden Saldos aus der Geschäftsverbindung austrocap zu.
  6. Gefahrenübergang
    1. Die Waren sind – nach Wahl von austrocap – ab Werk oder ab Auslieferungslager zu liefern.
    2. Die Lieferung gilt mit Anzeige der Versandbereitschaft als durchgeführt.
    3. Verladung und Versand erfolgen daher auf Gefahr des Kunden.
    4. austrocap ist zu Teillieferungen berechtigt.
  7. Lieferfristen und –termine
    1. Vereinbarte Lieferfristen und –termine gelten nur annähernd, sofern austrocap nicht ausdrücklich schriftlich Fristen oder Termine verbindlich zugesagt hat.
    2. Die Fristen verlängern sich jedenfalls um die Zeiten höherer Gewalt oder anderer, für austrocap unvorhersehbare Ereignisse.
  8. Annahmeverzug
    1. Nimmt der Kunde Waren oder Dienstleistungen, deren Lieferbereitschaft angezeigt wurde, nicht ab, so ist austrocap berechtigt, die Waren auf Kosten des Kunden einzulagern.
    2. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist austrocap berechtigt, über die Waren zu verfügen oder sie neu zu vergeben.
    3. Der Kunde haftet für alle Rechtsnachteile, die austrocap aus der verzögerten oder unterlassenen Abnahme erwachsen.
  9. Mängelrüge
    1. Die gelieferten Waren sind vom Kunden unverzüglich zu untersuchen; allfällige Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Tagen, zu rügen.
  10. Gewährleistung
    1. austrocap leistet keine Gewähr für Mängel aus unsachgemäßer Verwendung bei nicht zuvor von austrocap genehmigten Reparaturen, bei Einhaltung der Ö-Normen oder im Zahlungsverzug des Kunden.
    2. Aufgetretene Mängel sind austrocap mitzuteilen. austrocap kann die bekannt gegebenen Mängel innerhalb einer angemessenen Nachfrist selbst oder durch Dritte beheben lassen. Austausch oder Verbesserung verlängern die Gewährleistungsfrist nicht.
    3. Ist austrocap Händler der von ihm vertriebenen Waren, beschränkt sich die Gewährleistungspflicht auf die Abtretung der austrocap gegen seinen Lieferanten zustehenden Ansprüche.
  11. Sonstige Haftung
    1. austrocap haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz von Folgeschäden und reinen Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und für Schäden aus Ansprüchen Dritter.
    2. Die Höhe eines allfälligen Anspruchs wird auf den jeweiligen Nettoauftragswert der von austrocap zu erbringenden Leistungen beschränkt.
    3. austrocap haftet nicht für Schäden, deren Eintritt der Kunde durch ihm zumutbare Maßnahmen wie widmungs- und vertragskonforme Verwendung der Waren oder Beachtung von Gebrauchsanleitungen verhindern hätte können.
  12. Schadenersatz bei Vertragsrücktritt
    1. Bei Vertragsrücktritt des Kunden aus nicht von austrocap zu vertretenen Gründen kann austrocap einen pauschalierten, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Schadenersatz von 30 % des Nettoauftragswertes verlangen.
    2. Gleiches gilt, wenn austrocap aus vom Kunden zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurücktritt.
    3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
  13. Geheimhaltung
    1. Jede Vertragspartei wird vertrauliche Informationen und Unterlagen der anderen Vertragspartei über das Ende der Vertragsbeziehung hinaus geheim halten und sie – soweit nicht zum Erreichen des Vertragszwecks erforderlich – weder aufzeichnen, noch verwerten oder an Dritte weitergeben.
  14. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
    1. Die Verträge unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der internationalen Weisungsnormen.
    2. Als Gerichtsstand wird, unbeschadet der Höhe des Streitwerts, sofern nicht eine andere Zuständigkeit vorliegt, ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen in Wien vereinbart.